Ratgeber

Reverse-Charge-Rechnung Muster: § 13b UStG richtig stellen

Aktualisiert 2026-06-13

Wenn ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung an einen Geschäftskunden in einem anderen EU-Land erbringt, wandert die Umsatzsteuerschuld oft auf den Kunden über. Dieses Verfahren heißt Reverse Charge, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Auf der Rechnung passieren dann zwei Dinge gleichzeitig: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, und Sie ergänzen einen vorgeschriebenen Hinweis. Dieser Artikel zeigt, wann Reverse Charge greift, welche Angaben Pflicht sind, und stellt ein vollständiges Reverse-Charge-Rechnung Muster zum Abgleich bereit.

Wann gilt Reverse Charge?

Der hier behandelte Fall ist der praktisch häufigste für Shop- und Dienstleistungsbetriebe: eine sonstige Leistung (B2B) an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Maßgeblich sind § 13b UStG (deutsche Umsetzung) und auf EU-Ebene Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG. Damit die Steuerschuld übergeht, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

Die USt-IdNr. des Kunden ist nicht bloß eine Formalie. Sie ist der Nachweis dafür, dass die Gegenseite ein Unternehmen ist und die Steuer in ihrem Land selbst abführen kann. Prüfen Sie die Nummer vor der Rechnungsstellung über das offizielle VIES-System der EU-Kommission und halten Sie das Ergebnis fest. Ist die Nummer ungültig oder gehört sie einer Privatperson, trägt Reverse Charge nicht, und Sie müssen den Fall anders behandeln.

Die Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung

Eine Reverse-Charge-Rechnung folgt zunächst allen normalen Pflichtangaben nach § 14 UStG (vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Leistung, Leistungsdatum). Hinzu kommen die Besonderheiten des Verfahrens:

  1. Keine Umsatzsteuer. Es darf weder ein Steuersatz noch ein Steuerbetrag erscheinen. Sie nennen nur den Nettobetrag, der zugleich der Rechnungsbetrag ist.
  2. USt-IdNr. beider Seiten. Ihre eigene und die des Kunden gehören sichtbar auf die Rechnung.
  3. Der Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft. Hier liegt der Kern.

Die korrekte Formulierung

Die EU-Richtlinie verlangt als Mindestangabe lediglich die Wörter “Reverse charge” (Art. 226 Nr. 11a). In der Praxis empfiehlt sich aber ein vollständiger, zweisprachiger Hinweis, damit auch der ausländische Empfänger und dessen Finanzverwaltung den Sachverhalt sofort einordnen können:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge - VAT to be accounted for by the recipient, Art. 196 Directive 2006/112/EC

In der strukturierten E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) wird dieser Fall über die Umsatzsteuer-Kategorie AE abgebildet, ergänzt um den Befreiungsgrund-Code VATEX-EU-AE. Der Steuersatz in dieser Kategorie ist 0. Das ist kein “steuerfrei” im Sinne einer echten Befreiung, sondern eine Verlagerung der Schuld auf den Kunden.

Reverse-Charge-Rechnung Muster (Beispiel)

Das folgende Muster zeigt eine Dienstleistung (Beratung) eines deutschen Anbieters an einen österreichischen Geschäftskunden. Die Beträge sind frei gewählt.

Muster GmbH                                        RECHNUNG
Beispielstraße 1, 10115 Berlin
USt-IdNr.: DE123456789

An:
Kunde AG
Beispielgasse 5, 1010 Wien, Oesterreich
USt-IdNr.: ATU12345678

Rechnungsnummer:   2026-0042
Rechnungsdatum:    16.06.2026
Leistungsdatum:    Juni 2026

Pos.  Beschreibung                       Menge   Einzelpreis    Netto
1     Beratungsleistung, Projekt X       10 Std.    120,00 EUR  1.200,00 EUR

                                         Nettobetrag:          1.200,00 EUR
                                         Umsatzsteuer:         entfaellt
                                         Rechnungsbetrag:      1.200,00 EUR

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfaengers /
Reverse charge - VAT to be accounted for by the recipient,
Art. 196 Directive 2006/112/EC.

Achten Sie auf drei Stellen: Bei “Umsatzsteuer” steht “entfällt” (kein Satz, kein Betrag), beide USt-IdNr. sind angegeben, und der Pflichthinweis steht klar lesbar auf der Rechnung. Der Nettobetrag ist gleich dem Rechnungsbetrag.

Was der Kunde damit macht

Der österreichische Kunde berechnet die österreichische Umsatzsteuer auf den Nettobetrag selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung an und zieht sie in der Regel im selben Schritt als Vorsteuer wieder ab. Für Sie als Leistenden bedeutet das: Sie führen für diesen Umsatz keine deutsche Umsatzsteuer ab, müssen den Vorgang aber in Ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.

Reverse Charge ist nicht gleich innergemeinschaftliche Lieferung

Diese beiden Fälle werden ständig verwechselt, weil bei beiden keine Umsatzsteuer auf der Rechnung steht und beide eine USt-IdNr. des EU-Kunden voraussetzen. Der Unterschied liegt im Gegenstand:

Kurz: Verkaufen Sie eine Ware ins EU-Ausland, ist es eine innergemeinschaftliche Lieferung. Erbringen Sie eine Leistung, ist es Reverse Charge. Beide brauchen die geprüfte USt-IdNr. des Kunden, aber sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Pflichthinweise. Ein häufig verwandtes Thema ist der Verkauf an Privatkunden im EU-Ausland. Dort greift weder Reverse Charge noch die innergemeinschaftliche Lieferung, sondern das One-Stop-Shop-Verfahren. Wie das in der Praxis aussieht, beschreibt der Leitfaden zum OSS-Verfahren für Shopify.

Sonderfall Kleinunternehmer

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus. Das ist aber etwas anderes als Reverse Charge und braucht einen eigenen Hinweis (“Steuerfreier Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, keine Umsatzsteuer ausgewiesen”). Verwechseln Sie die beiden Hinweise nicht, und kombinieren Sie sie nicht auf derselben Rechnung. Ein passendes Beispiel für diesen Fall finden Sie im Kleinunternehmer-Rechnung Muster.

Reverse Charge in der E-Rechnung

Ab dem Zeitpunkt, ab dem für Ihr Unternehmen die Ausstellungspflicht greift, reicht im B2B-Geschäft eine einfache PDF-Rechnung nicht mehr. Zur Einordnung: Empfangen müssen B2B-Unternehmen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Die Pflicht zur Ausstellung beginnt am 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 EUR Vorjahresumsatz und gilt ab dem 1. Januar 2028 für alle. Ab diesem Zeitpunkt zählt eine reine PDF-Rechnung im B2B nicht mehr als E-Rechnung. Die Reverse-Charge-Rechnung muss dann als strukturierte E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) ausgestellt werden. Inhaltlich ändert sich nichts an den oben genannten Pflichtangaben, sie werden nur in maschinenlesbare Felder übersetzt: Kategorie AE, Steuersatz 0, Befreiungsgrund VATEX-EU-AE, beide USt-IdNr. als strukturierte Felder. Den genauen Fristenrahmen, ab wann das für wen gilt, finden Sie im Leitfaden zur E-Rechnungspflicht.

Ob eine erzeugte Reverse-Charge-Rechnung technisch korrekt ist, also ob Kategorie, Begründungscode und Beträge zusammenpassen, lässt sich vorab prüfen. Dafür gibt es unseren kostenlosen Rechnungs-Validator, der die Datei gegen die offiziellen Prüfregeln testet.

FAQ

Muss ich auf einer Reverse-Charge-Rechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Bei Reverse Charge wird weder ein Steuersatz noch ein Steuerbetrag genannt. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie unter Umständen allein wegen des Ausweises. Es erscheint nur der Nettobetrag, der zugleich der Rechnungsbetrag ist.

Welcher Hinweis muss auf die Rechnung?

Mindestens die Wörter “Reverse charge”. Empfehlenswert ist die ausführliche Form: “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge - VAT to be accounted for by the recipient, Art. 196 Directive 2006/112/EC”.

Brauche ich die USt-IdNr. des Kunden?

Ja. Ohne gültige USt-IdNr. des Kunden trägt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Prüfen Sie die Nummer vor der Rechnungsstellung über VIES und halten Sie das Ergebnis als Nachweis fest. Auch Ihre eigene USt-IdNr. gehört auf die Rechnung.

Was ist der Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung?

Reverse Charge betrifft Dienstleistungen an einen EU-Unternehmer (§ 13b UStG). Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Warenlieferungen ins EU-Ausland (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG) und ist eine echte Steuerbefreiung. Unterschiedliche Rechtsgrundlage, unterschiedlicher Pflichthinweis.


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